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DIN EN 14619 pdf free download

DIN EN 14619 pdf free download. Rollsportgerate – Kick-Scooter – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prifverfahren.
4.2 Klassifizierung von Kick-Scootern 4.2.1 Klasse A Kick-Scooter, die für einen Benutzer mit einem Körpergewicht über 20 kg und bis 100 kg bestimmt sind. 4.2.2 Klasse B Kick-Scooter, die für einen Benutzer mit einem Körpergewicht über 20 kg und bis 50 kg bestimmt sind. Die Höchstgrenze für die Höheneinstellung der Lenksäule beträgt 80 cm. 4.3 Anforderungen 4.3.1 Herausragende Teile und Kanten Sämtliche herausragende Teile und Kanten am Kick-Scooter, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit Körperteilen in Berührung kommen können, müssen gratfrei oder so gestaltet sein, dass Verletzungen verhindert werden. Die Prüfung muss nach 5.8 durchgeführt werden. Starre und herausragende Teile, die ein Verfangen oder Verletzungen verursachen können, müssen abgedeckt werden. Die Abdeckung darf sich bei den Prüfungen, die nach Abschnitt 5 durchgeführt werden, nicht lösen. Die Lenkerenden müssen abgedeckt sein. Um Verletzungen vorzubeugen, müssen die Lenkerenden der Prüfung nach 5.4, Bild 3, standhalten und frei von scharfen Kanten bleiben.4.3.2 Teile, die sich gegeneinander bewegen 4.3.2.1 Allgemeines Die Anforderungen nach 4.3.2.2 bis 4.3.2.5 müssen nach 5.8 geprüft werden. 4.3.2.2 Abstände zwischen den Teilen 4.3.2.2.1 Allgemeines Die nachfolgenden Anforderungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn der Kunde vorsätzlich nah und direkt an den Komponenten agiert und sich verletzt. Dann wäre der Unfall durch seine eigene Stärke verursacht und könnte durch ihn selbst sofort gestoppt werden. 4.3.2.2.2 Klasse A Der Abstand zwischen erreichbaren beweglichen Teilen muss in allen Stellungen entweder kleiner als 5 mm oder größer als 18 mm sein. Diese Anforderung gilt nicht für Räder/Speichen/Radstützen oder die Brems-/Rückbremseinrichtung, falls vorhanden. 4.3.2.2.3 Klasse B a) Falls der Abstand zwischen beweglichen Teilen, bei denen die Gefahr einer Fingerverletzung besteht, das Hineinstecken eines Rundstabes von 5 mm ermöglicht, muss auch das Hineinstecken eines Rundstabes von 12 mm möglich sein. b) Bei erreichbaren Öffnungen in beweglichen Teilen, bei denen die Gefahr eines Fingerverlustes besteht, darf es nicht möglich sein, einen Rundstab von 5 mm hineinzustecken. Diese Anforderung gilt nicht für Räder/Speichen/Radstützen oder die Brems-/Rückbremseinrichtung, falls vorhanden. 4.3.2.3 Klappmechanismus Jeder Klappmechanismus muss so gestaltet sein, dass der Kick-Scooter auf einfache, stabile und sichere Weise für den Gebrauch fixiert werden kann. Er muss allen Prüfungen ohne Beschädigung standhalten. Fest- stellhebel sollten in keiner Stellung mit dem Vorderrad in Berührung kommen. Unbeabsichtigtes Lösen des Klappmechanismus muss unmöglich sein. Falls der Abstand nach 4.3.2.2 nicht eingehalten wird, müssen andere Konstruktionen zum Schutz des Benutzers vor unbeabsichtigten Verletzungen vorhanden sein. 4.3.2.4 Gleitmechanismen, andere als die Lenkung Gleitmechanismen müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Bruch während des üblichen Gebrauchs gesichert sein. 4.3.2.5 Federn Federn dürfen nicht erreichbar sein, falls in die Spalte zwischen zwei aufeinander folgenden Spiralen oder Drehungen ein Rundstab mit einem 5-mm-Durchmesser 10 mm tief hineingesteckt werden kann. 4.3.3 Lenkung Die Lenkung muss so konstruiert sein, dass a) während des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Berührung zwischen Rädern und anderen Teilen des Kick-Scooters vermieden wird; b) die Längenverstellbefestigung unbeabsichtigtes Öffnen verhindert; 1) Für Klasse B muss die Höhe durch den Gebrauch eines Werkzeugs verstellbar sein oder es muss mindestens eine Hauptarretierung und eine Hilfsarretierung vorhanden sein, von denen mindestens eine bei der Höhenverstellung automatisch einrastet. c) eine ausziehbare Lenksäule, die in der Höhe verstellbar ist, eine dauerhafte Markierung trägt, die die Mindesteinstecktiefe der Lenksäule anzeigt; diese Markierung muss in entsprechendem Abstand angebracht sein und mindestens dem zweieinhalbfachen Wert des Durchmessers der Lenksäule entsprechen und darf ihre Festigkeit nicht beeinträchtigen; d) das Ende des Lenkers mit Lenkergriffen oder Lenkerstopfen ausgestattet ist, die einer Zugkraft von 70 N in die Richtung des Lösens standhalten müssen. Bei der Prüfung nach Abschnitt 5 dürfen keine Brüche oder Beschädigungen auftreten, die die Funktion der Lenkung beeinträchtigen.
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